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Studentenwohnungen Heimstatut
OTTO RIEDEL STUDENTENUNTERSTÜTZUNGS - UND SPORTVEREIN
A-2345 Brunn am Gebirge, Gewerbelagerweg 20: HEIMSTATUT für das Studentenheim "Schönbrunn" Wien 1150; Jheringgasse 12 § 1: Heimträger und Widmungszweck Das Studentenheim "Schönbrunn" wird vom "Otto Riedel" Studentenunterstützungs- Der Vereinszweck ist die Beschaffung und Vermietung von Wohnraum zu möglichst Der Verein vermietet Wohnungen in dem ihm gehörenden Haus Der Verein ist streng gemeinnützig im Sinne des Vereinsgesetzes, er ist parteipolitisch Gewählte Vereinsfunktionäre bekommen keinerlei Vergütung für ihre Vereinstätigkeit. § 2: Grundsätze der Heimverwaltung 2.1. Die allgemeine Verwaltung des Heimes obliegt dem Obmann des unter § 1 (1) angeführten Vereines oder einem von diesem delegierten Sachwalter. § 3: Grundsätze für die Vergabe von Heimplätzen 3.1. Heimplätze werden unter Bedachtnahme der sozialen Bedürftigkeit, des Studienerfolges und der Entfernung des Wohnortes vom Studienort vergeben. 3.2 In erster Linie kommen für die Vergabe von Heimplätzen österreichische Studierende an Wiener Universitäten in Betracht. Sponsoren von Heimplätzen kommt ein Vorschlagsrecht zu. Ansonsten gilt § 11 des Studentenheimgesetzes. 3.3. Bewerbungen für die Aufnahme in das Heim sind schriftlich an den Vereinsausschuß zu Handen des Heimleiters zu richten und müssen bis zum 30.4. jeden Jahres eingelangt sein 3.4. Über die Aufnahme sowie über die Verlängerung eines Vertrages entscheidet der Vereinsausschuß über Vorschlag des Heimleiters. 3.5. Der Antragsteller hat kein Recht auf einen bestimmten Heimplatz. 3.6. Von der erfolgten Aufnahme wird der Antragsteller schriftlich in Kenntnis gesetzt und erhält nach Entrichtung einer Kaution einen Benützungsvertrag. § 4: Grundsätze für die Benützung des Heimes 4.1 Allgemeines 4.1.2. Das Studienjahr beginnt am 01.10. jeden Jahres und endet am 30.09. des Folgejahres. 4.1.3. Der Benützungsvertrag enthält Angaben über den Heimplatz sowie über die Höhe des Entgelts und der Kaution. 4.1.4. Die Bestandsobjekte sind mit Inventar versehen, dessen Übernahme dem Heimleiter zu bestätigen ist. Bei Verlassen des Heimplatzes ist das Inventar wieder zu übergeben, worüber der Heimleiter schriftlich quittiert. 4.1.5. Der Heimbewohner haftet für abhanden gekommene und beschädigte Inventargegenstände (mit Ausnahme der natürlichen Abnützung). Darüber hinaus hat jeder Heimbewohner das Recht, sich seinen Heimplatz unter Schonung der Substanz und Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Heimstatuts und der Heimordung selbst zu gestalten; selbst mitgebrachte Gegenstände müssen nach Verlassen des Heimplatzes wieder entfernt werden. 4.1.6. Jedes Bestandsobjekt ist mit eigenen Zählern für Strom und Gas versehen. Die Kosten für den Energieverbrauch trägt der Heimbewohner selbst. 4.1.7. Der Heimträger leistet keinerlei Gewähr für die Beschaffenheit des Bestandsobjektes. 4.1.8. Aus diesem Titel können daher weder Gewährleistungs- noch Ersatzansprüche gestellt werden; auch darf aus diesem Titel vom Heimbewohner keine einseitige Minderung des Entgelts vorgenommen werden. Eine Ausnahme davon bildet die Unbenützbarkeit des Bestandsobjektes. 4.1.9. Auf die gesetzliche Anmeldepflicht für Rundfunk und Fernsehgeräte wird ausdrücklich hingewiesen. 4.1.10. Das Entfernen von Gegenständen, mit denen die Wohnungen ausgestattet sind, ist nicht erlaubt. 4.1.11. Das Inventar und die Wände dürfen nicht verändert oder beschädigt werden, Bilder und Plakate dürfen an den Wänden nur mit dünnen Stahlstiften oder Stecknadeln angebracht werden. 4.1.12. Wohnungseingangstüren und Zimmertüren dürfen nicht beschriftet werden. 4.1.13. Das Einbringen von Einrichtungsgegenständen in die Wohnung bedarf der vorherigen Zustimmung der Heimleitung. Der Heimträger übernimmt keinerlei Haftung für Sachen die vom Heimbewohner oder ihre Gäste in die Wohnung eingebracht werden. 4.1.14. Durch das Umstellen von Einrichtungsgegenständen in den Wohnungen dürfen Reinigungs- und Reparaturarbeiten nicht behindert werden. 4.1.15. Die Benutzung der allgemeinen Einrichtungen des Heimes regelt die Heimordnung. 4.1.16. Das Halten von Haustieren im Heim ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Heimträgers erlaubt. 4.1.17. Schäden sind der Heimleitung umgehend zu melden. Ein Heimbewohner, der eine Schadensmeldung unterlässt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden vor seinem Einzug in das Zimmer bereits bestanden hat. 4.1.18. Für Schäden innerhalb der Wohnung haften auf Grund des Benützungsvertrages die Bewohner, gleichgültig ob sie selbst die Schäden herbeigeführt haben oder nicht. Es steht ihnen natürlich frei, sich selbst am Schädiger schadlos zu halten. 4.1.19. Einen entgeltliche Überlassung an Dritte bzw. entgeltliche Nutzung durch Dritte von Räumen oder anderen zum Heim gehörigen Einrichtungen ist den Heimbewohnern nicht gestattet. 4.1.20. Schlüssel: Mit der Übergabe des Heimplatzes erhält der Student die zur Benutzung der Wohnung notwendigen Schlüssel. Diese bleiben Eigentum des Heimträgers. 4.1.21. Für den Besuch gelten die Bestimmungen des § 6(2) des Studentenheimgesetzes, sowie die Magistratsverordnungen über die Einhaltung der Nachtruhe und der Haustorsperre. 4.1.22. Ein Besucher kann keinen Wohnsitz im Heim gründen und unterliegt den Ordnungsbestimmungen des Heimstatutes und der Heimordnung. Der Besucher haftet für die Einhaltung obiger Bestimmungen. 4.1.23. Bei der Räumung des Heimplatzes ist der ursprüngliche Zustand der Wohnung wiederherzustellen und sind private Einrichtungsgegenstände zu entfernen. Wird die Räumung durch den Heimbewohner nicht ordnungsgemäß vorgenommen, so übernimmt der Heimträger ohne weitere Ankündigung die Räumung. (Eine eventuelle Einlagerung derselben erfolgt auf Koste und Gefahr des Heimbewohners.) Für die Räumungshandlung ist der Heimbewohner kostenersatzpflichtig. Eine Haftung für persönliche Gegenstände trifft den Heimträger nicht. 4.1.24. Werden nach Beendigung des Benützungsverhältnisses in der Wohnung bzw. in sonstige mitbenützten Räumlichkeiten und Plätzen Gegenstände zurückgelassen, so wird der Eigentümer mittels Briefes an die zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. bei Unbekanntheit des Eigentümers mittels Anschlages an der der Informationstafel im Hausflur aufgefordert, diese Gegenstände binnen 2 Monaten nach Erhalt des Briefes bzw. nach erfolgtem Anschlag abzuholen. Der Heimbewohner erklärt ausdrücklich nach Ablauf dieser Frist auf sein Eigentumsrecht an den genannten Gegenständen entschädigungslos zu verzichten. Während der Aufbewahrungsfrist entsteht keinerlei Haftung für den Heimträger für die zurückgelassenen Gegenstände. 4.1.25. Es bestehen seitens der Wiener Stadtwerke sicherheitstechnische und sonstige Vorschriften für Stromabnehmer, die von den Studenten einzuhalten sind. Insbesondere ist auf die Höhe des Anschlusswertes der Geräte zu achten. 4.1.26. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Studentenheimgesetzes BGBl. 291/86 vom 15.06.1986 in der jeweils gültigen Fassung. 4.2 Heimordnung: (§ 14 Studentenheimgesetz) 4.3 Benützungsentgelt: 4.4 Kaution: § 5 Kündigung Der Heimträger kann einen Heimbewohner vor Ablauf des Vertrages aus den Gründen des § 12 Studentenheimgesetz kündigen, insbesondere Eine Kündigung von seiten des Heimbewohners vor Ablauf des Vertrages ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonates möglich, in allen Fällen einer vorzeitigen Kündigung, die zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats wirksam wird, ist abzurechnen und das Konto gleichzustellen. Allfällige Differenzen werden aus der Kaution gedeckt. § 6: Schlußbestimmung Dieses Heimstatut wurde nach Anhören der Heimvertretung von der Vollversammlung des "Otto Riedel" Studentenunterstützungs- und Sportverein am 02. Juni 2000 beschlossen. |
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